|
Wir sind wegen Förderung der Jugendhilfe nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Ulm,
StNr. 88045/80006 vom 12.01.09 für die Jahre 2004 - 2006 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit, weil
das Oberlin-Haus Ulm e.V. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. |